Kosmetikmeister ohne Beruferfahrung
Seit 2015 ist es in Deutschland möglich auch in der Kosmetik den Meistertitel zu erlangen. Ein Meistertitel steht für Fachkompetenz und betriebswirtschaftliche Fähigkeiten. Der Titel Kosmetikmeister und ein Bachelor-Abschluss sind seit Februar 2012 gleichwertig.
In Deutschland benötigt man in der Kosmetik keinen Meistertitel um sich selbständig zu machen. Wer aber Kosmetiker/in in seinen Betrieb ausbilden möchte, benötigt den Kosmetikmeister Titel.
Um zu einer Meisterprüfung zugelassen zu werden benötigen Sie vorher nicht unbedingt eine Kosmetikausbildung oder eine staatlich anerkannte Kosmetikausbildung.
Sie können, sofern Sie einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf einen Gesellenbrief nachweisen können, bei uns eine Kosmetikmeister Ausbildung absolvieren (Ausbildungsteile I & II).
Zusammen mit den Ausbildungsteilen III & IV von der Handwerkskammer können Sie die Teilnahme an der Meisterprüfung beantragen.
Hierzu bieten wir Ihnen Ausbildungen zum Kosmetikmeister in 12 - 18 Monaten an, wofür keine Vorkenntnisse oder Berufserfahrungen benötigt werden:
- Masterclass für med. Ganzheitskosmetik & Wellness
- Masterclass für med. Ganzheitskosmetik & Gesundheit
- Masterclass für med. Ganzheitskosmetik & Beauty
- Masterclass für med. Ganzheitskosmetik & Beauty & Style
Beim erfolgreichen Bestehen dieser Ausbildung erhalten Sie von uns ein Zertifikat über "Masterclass für med. Ganzheitskosmetik".
Profitieren Sie von unserer 38- jährigen Erfahrung aus der Kosmetik. Unsere Berufsfachschule blickt auf 35 Jahre Ausbildungserfahrungen zurück.
Meisterausbildung
Sie gliedert sich in 4 Ausbildungsteile:
- I Fachpraxis
- II Fachtheorie
- III betriebswirtschaftlich-rechtliche Inhalte
- IV Ausbildereignungsprüfung
Sie erlernen in unserer Berufsfachschule die Ausbildungsteile I & II. mit folgenden Prüfungsthemen:
Teil I: Fachpraxis - meisterliches Arbeiten
- Projekte planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren
- Themen- oder hautbezogene kosmetische Behandlungskonzepte zusammenstellen
- Fachliche Gespräche und ausführliche Beratungen führen
- Hautbeurteilung durch Hautdiagnose beurteilen und dokumentieren
- Auswahl von Pflegeprodukten und Anwendungen von Geräten
- Behandlungen zur temporären Haarentfernung durch Warmwachs durchzuführen
- Dauerhafte Haarentfernung durch Nadelepilation durchzuführen
- Rücken- & Ganzkörpermassagen unter Auswahl geeigneter Massagetechniken
- Make-up Techniken typgerecht entwerfen
- Visagistik: Tages- & Abend-Make-up entwerfen
- Hand- und Fußpflege im med. Sinne durchzuführen und dokumentieren
- Ernährungberatung & Ernährungsformen
Geräteunterstützte und manuelle Problemzonenbehandlung
Teil II: Fachtheorie - meisterliches Arbeiten
gesundheitsorientietes Arbeiten
- Dermatologie
- Pathologie
- Anatomie
- Hautdiagnose
- Typberatung
- Hautpflege & Produkte
- Inhaltsstoffe & Wirkstoffe
- Hautveränderungen
- Hauterkrankungen
- Massagetechniken; Grifftechniken & ihre Wirkungen
- Techniken der Problemzonenbehandlung - Cellulitèbehandlungen
- Haarentfernung: Indikationen & Kontraindikationen
- rechtliche Grundlagen
- Make-up: Farb- & Formenlehre
- Typberatung & Style
- Hand- & Fußpflege: rechtliche Grundlagen
- Nagel- & Hauterkrankungen & ihre Behandlungen
- Fußdeformitäten & ihre Behandlungen
- Ernnährungsberatung: Ernährungsformen
- Physiologie & Psychologie
wirtschaftliches Denken & Handen
- Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz
- Hygienemanagement
- Kundenberatungs- und Betreuungskonzepte
- Komminikationpolitik
- Betriebliche Kosten
- Kalkulation
- Steuerrecht
- Personalmanagement
- Arbeitsrecht
- Mitarbeiterführung
- Marketingmaßnahmen
- Qualitätsmanagement
- Rechte & Gesetze
- Haftung
- Betriebsabläufe
- Einsatz von Materialien
- Produktgerechte Lagerung
Teil III: Meisterkurs Teil 3 von der HWK
Im gewerkübergreifenden Teil 3 (betriebswirtschaftlich-rechtliche Inhalte) werden Ihnen folgende Inhalte vermittelt:
- Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen
- Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten
- Unternehmensführungsstrategien entwickeln
Teil IV: Meisterkurs Teil 4 von der HWK
Ausbildereignungsprüfung: hier werden die arbeitspädagogischen Kenntnisse vermittelt.
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
- Ausbildung durchführen
- Ausbildung abschließen
Zulassungsvoraussetzung
- wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorweisen kann
- wer mindestens eine einjährige Kosmetik- Ausbildung vorweisen kann
- wer eine mehrjährige berufliche Erfahrung nachgewiesen werden kann
Förderungsmöglichkeiten
Für die Förderung der Finanzierung der Meisterausbildung gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Aufstiegs-BAföG
Gefördert werden Teilzeit- und Vollzeitmaßnahmen bzw. Ausbildungen mit einem sogenannten Maßnahmebeitrag. Dieser Maßnahmebeitrag ist unabhängig vom Einkommen und besteht aus einem Beitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie den Kosten des Prüfungsstücks bis maximal 15.000 Euro.
Bei Vollzeitmaßnahmen kann außerdem ein Beitrag zum Lebensunterhalt gewährt werden. Er ist abhänigig vom Einkommen und vom Vermögens.
Mit Beantragung des Aufstiegs-BAföGs erhalten Sie einen Zuschuss von 40%. Für den Restbetrag können Sie ein zinsgünstiges Darlehen bei der KFW-Bank beantragen (das die ersten Jahre sogar zinsfrei ist).
Bei bestanden Prüfungen erhalten Sie auf den Restbetrages des Darlehens einen weiteren Nachlass von 40%.
Ausführliche Erläuterungen und Anträge finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung & Forschung:https://www.aufstiegs-bafoeg.
Weiterbildungsstipendium
Hier hat die Bundesregierung ein Förderprogramm „Begabtenförderung beruflicher Bildung“ was gezielt begabte junge Fachkräfte in ihrer Weiterbildung unterstützt.
- Hierzu müssen Sie ihre Gesellenabschlussprüfung mit mindestens 87 Punkten bzw. der Durchschnittsnote 1,9 oder besser abgeschlossen haben.
- Oder bei einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb einen der Plätze 1 bis 3 belegt haben.
- Oder die besondere Qualifizierung durch einen begründeten Vorschlag des Arbeitsgebers oder der Berufsschule nachweisen können.